§ 3                Erwerb der Mitgliedschaft: 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach §2 der Satzung unterstützt. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4                Beendigung der Mitgliedschaft: 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod,
  4. Auflösung bei juristischen Personen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. 

§ 4 Nr. 1            Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei diesem entscheidet dann die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Soweit der Vereinsausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss gültig.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. 

§ 4 Nr. 2            Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

§ 4 Nr. 3            Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. 

§ 5                Mittel: 

§ 5 Nr. 1               Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. durch sonstige Einnahmen.

§ 5 Nr. 2         Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet. 

§ 6               Mitgliedsbeiträge: 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

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